Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Zahlungsbedingungen für die Geschäftsbeziehungen
zwischen der Firma Na-Sch GbR und dem Auftraggeber

§ 1 Allgemeines

Wir übernehmen Aufträge nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

§ 2 Vergütung an uns

1.Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2.Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (§ 2 Nr. 2 VOB/ B), wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3.Bei Mehrungen oder Minderungen erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B eine Änderung der Einheitspreise.

§ 3 Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen

Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmassberechnungen, Farbgestaltungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.

§ 4 Gewährleistung

1.Unsere Gewährleistung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken eine Gewährleistung von 5 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr.
2.Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Nr. 1 Abs. 5 VOB/B). Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung verlangt werden, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Nr. 6 VOB/B).
3.Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
4.Wir haften nicht für Schäden die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.
5.Abweichend von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B ist vereinbart, dass eine Gewährleistung für Mängelbeseitigungsleistungen über eine Frist von zwei Jahren hinaus nicht stattfindet. Für den Fristbeginn ist maßgeblich die Abnahme bzw. Teilabnahme der ursprünglichen Leistungen entsprechend § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B.

§ 5 Ausführungsfristen

1.Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Nr. 1 VOB/B).
2.Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B Gründen zurückzuführen sind.

§ 6 Kündigung

Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B wird mit 50 % der vertraglichen Vergütung vereinbart.

§ 7 Zusatzaufträge

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. 6 VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.

§ 8 Abnahme

Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt gemäß § 12 Nr.5 VOB/B als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt oder wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung.

§ 9 Zahlungen der Auftraggeber an uns

1.Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Forderungen 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber nach Fälligkeit nicht, so können wir ihm eine verzugsbegründende Mahnung zusenden, wodurch wir ab Mahnungsdatum Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB genannten Zinssätze haben. Auf § 288 Abs. 3 BGB wird explizit hingewiesen.
Auch ohne Mahnung kommt der Auftraggeber, der nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, spätestens 21 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Bei Verbrauchern nur nach gesonderten Hinweis hierauf in der Rechnung.
2.Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Ihre Ablehnung behält sich unsere Firma auch nach erfolgter Abnahme ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
3.Zahlungen der Auftraggebers werden bei mehreren gleichartigen Forderungen nach Wahl, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst dann auf offenen Werklohnforderungen angerechnet. Wir sind dabei berechtigt, von anders lautenden Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
4.Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann unsere Firma folgende Vorauszahlungen - jeweils bezogen auf die Bruttoauftragssumme - oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern:
a)30 % nach Auftragserteilung
b)30 % nach Ausführungsbeginn
c)Rest nach Abnahme gem. § 12 VOB/B
5.Von Auftraggebern, zu denen noch keine gefestigte Geschäftbeziehung vorliegt („Neukunden“), können wir eine Vorauszahlung von mindestens 30 % der Bruttoauftragssumme oder Sicherheitsleistungen in gleicher Höhe fordern.
6.Die Vorauszahlung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen ist sofort nach Zugang einer schriftlichen Anforderung zu bewirken. Wird die Zahlung oder entsprechende Sicherheit trotz Anforderung nicht geleistet, so können wir bis zur Leistung die Arbeiten entsprechend § 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B einstellen.
7.Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten und von uns anerkannt sind. Außerdem ist jeder Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 16 Nr. 1 Absatz 2 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.

§ 10 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

1.Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz unserer Firma Erfüllungsort.
2.Sofern unser Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz unserer Firma auch Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber bzw. Subunternehmer alternativ auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
3.Sofern der Auftraggeber bzw. Subunternehmer nicht zu den unter 2. genannten Personenkreis zu rechnen ist und nach dem Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz unserer Firma Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 11 Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden hinsichtlich der Abbedingung der Schriftform sind nichtig.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.

 

Stand der AGBs, November 09

 
       

 

 
 
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